Satzung des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kitzingen

§ 1 Name und Tätigkeitsbereich 

(1) Der Kreisverband (KV) führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Kitzingen.
Die Kurzform lautet GRÜNE KV Kitzingen. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Landkreises Kitzingen. Er gehört dem Landesverband Bayern an. 

(2) Die Satzung des Landesverbandes Bayern und des Bundesverbandes einschließlich Frauenstatut, Urabstimmungsordnung, Beitrags- und Kassenordnung sowie die Landesschiedsgerichtsordnung sind für den KV verbindlich und finden, soweit durch diese Satzung nicht zulässig anders geregelt, sinngemäß Anwendung. 

§ 2 Zweck und Aufgaben 

(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Kitzingen erstreben auf der Basis des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland die Teilnahme an der politischen Willensbildung, insbesondere durch die Beteiligung an Wahlen. Dabei verfolgen sie die in ihren Programmen (Bundes-, Landes- und Kommunalprogramme) niedergelegten Ziele. 

§ 3 Die Ortsverbände 

(1) Ortsverbände können in Gemeinden des Kreises gebildet werden, in denen mindestens drei Mitglieder leben. 

(2) Für die Ortsverbände gelten die Regelungen der Kreissatzung entsprechend, soweit dies möglich ist. Im Übrigen haben die Ortsverbände Satzungsautonomie. 

§ 4 Mitgliedschaft 

(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kitzingen kann jede und jeder werden, der die Grundsätze (Grundkonsens und Satzung) und Programme von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt und keiner anderen Partei angehört. 

(2) Personen zwischen 16 und 18 Jahren können mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten Mitglied werden.

(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Kreisverbänden ist nicht möglich.

(4) Zuständig für die Aufnahme von Mitgliedern ist der Kreisverband, in denen die Bewerber und Bewerberinnen ihren Wohnsitz bzw. ständigen Aufenthalt hat oder haben. 

(5) Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann der/die Bewerber*in bei der Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. 

(6) Mitglieder können ihren Ortsverband, dem sie zugeordnet werden wollen, frei wählen.

(7) Die Kandidatur für eine konkurrierende Partei oder Wahlliste ist mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar. 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung (elektronisch oder postalisch), Ausschluss, Streichung oder Tod. 

(2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Kreisverband zu erklären.

(3) Die Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied nach mindestens viermonatigem Beitragsrückstand trotz zweifacher Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Streichung den fälligen Betrag nicht zahlt. 

§ 6 Organe des Kreisverbandes 

(1) Organe des Kreisverbandes sind die Gesamtheit der Mitglieder, die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 

§ 7 Die Mitgliederversammlung und Wahlen 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes. Alle Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht.

(2) Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Kalenderjahr vom Vorstand einberufen werden. Auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. 

(3) Zu den Mitgliederversammlungen ist jedes Mitglied sieben Tage vorher schriftlich (elektronisch oder postalisch) unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. In dringenden Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden. Über die Dringlichkeit entscheidet der Kreisvorstand. 

(4) Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, solange die Versammlung keine abweichende Regelung trifft. 

(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit (Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen) gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Gleiches gilt für Wahlen, falls die Versammlung kein anderes Verfahren beschließt. 

(6) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: 

  • Wahl bzw. Abwahl des Kreisvorstandes
  • Wahl von Kassenprüfer*innen
  • Entlastung des Vorstandes und des/der Kassierer*in
  • Wahl der Delegierten zu den Organen des Bezirks-, Landes- und Bundesverbandes
  • Satzungsänderungen
  • Erlass einer Beitrags- und Kassenordnung
  • Aufstellung der Kandidat*innen für die Kreiswahlen
  • Verabschiedung eines Haushalts
  • Beschlussfassung über (Wahl-)Programme und Wahletats sowie die Einrichtung von Arbeitsgruppen. 

(7) Die Sitzungen sind zu protokollieren. Die Protokolle müssen allen Mitgliedern zeitnah zur Verfügung gestellt werden (per Mail und in der Grünen Wolke).

(8) Protokolle von Wahlergebnissen und Satzungsänderungen sind von dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen und an den Landesverband zu schicken. 

(9) Personenwahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt, es sei denn, die Versammlung beschließt eine andere Vorgehensweise. 

§ 8 Der Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht aus: 

  • zwei gleichberechtigten Vorsitzenden (davon mindestens eine Frau) 
  • einem/r Schatzmeister*in
  • einem/r Schriftführer*in
  • bis zu sechs weiteren Vorstandsmitgliedern 

(2) Der Vorstand ist quotiert zu besetzen. Falls keine Geschlechterparität hergestellt werden kann oder nicht für alle Ämter Kandidaten*innen zur Wahl stehen, entscheidet die Versammlung über das weitere Vorgehen. 

(3) Vorstandsfrauenplätze müssen freigehalten werden, wenn sich keine Frau findet. Es müssen zeitnah Frauen nachgewählt werden. Die Nachwahl muss auf die nächste Kreisversammlung als Tagesordnungspunkt gesetzt werden, solange bis die Nachwahl erfolgt ist. 

(4) Der Vorstand wird von einer Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. 

(5) Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von einer Mitgliederversammlung (mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten) abgewählt werden. Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein entsprechendes Abwahlbegehren in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden ist. Ergänzungswahlen sind dann in derselben Sitzung durchzuführen. Sie gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode. 

(6) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 

(7) Ein Rücktritt einzelner Vorstandsmitglieder ist jederzeit möglich. 

(8) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist, darunter ein/e Vorsitzende/r. Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

(9) Jede/r der beiden Vorsitzenden hat die Alleinvertretungsberechtigung nach § 26 BGB. Sie vertreten dabei den Kreisverband vereinsrechtlich nach innen und außen und führen die laufenden Geschäfte.

(10) Der/die Schriftführer*in sorgt für die ordnungsgemäße Protokollierung der Haupt-, der Mitgliederversammlungen sowie der Kreisvorstandssitzungen.

(11) Der/die Schatzmeister*in trägt die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Haushalts- und Kassenführung und für die finanziellen Abrechnungen. Sie/er führt die Mitgliederkartei (Sherpa) und meldet die Delegierten für die Kreis-, Bezirks-, Landes- und Bundesversammlungen der Partei. Sie/Er stellt einen Haushaltsplan sowie einen Etat für Wahlen für die Gliederung auf und schlägt sie in Einklang mit dem Vorstand der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vor.

(12) Weitere stimmberechtigte Mitglieder des Vorstandes können mit Vertretungs-aufgaben oder speziellen Aufgabenbereichen betraut werden. 

§ 9 Geschlechterparität

(1) Alle Gremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu beschickenden Gremien sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen; wobei den Frauen bei Listenwahlen bzw. Wahlvorschlägen die ungeraden Plätze vorbehalten sind (Mindestquotierung). Die Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt nach Positionen für Frauen und Positionen für alle Bewerber*innen (offene Plätze) gewählt wird. Reine Frauenlisten sind möglich.

(2) Sollte keine Frau auf einen Frauenplatz kandidieren oder gewählt werden, bleiben diese Plätze unbesetzt. Über die Besetzung des offenen Platzes entscheidet die Versammlung. Nur bei Wahllisten kann die Wahlversammlung den Frauenplatz frei geben. Die Frauen der Versammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend § 3 des Frauenstatuts und können ein Frauenvotum beantragen.


§ 10 Arbeitskreise 

(1) Zu abgegrenzten Gebieten politischer Themen oder Projekte können Arbeitskreise gebildet werden, in denen auch Nicht-Mitglieder mitarbeiten dürfen. Über die Kompetenz der Arbeitskreise beschließt die Mitgliederversammlung im Einzelfall.

(2) Es muss mindestens ein/e Sprecher*in benannt werden. Alle Sprecher*innen müssen Parteimitglied sein.

(3) Bis zur Anerkennung durch eine Mitgliederversammlung kann der Vorstand eine vor- läufige Genehmigung aussprechen.

(4) Themen und Ansprechpartner*innen werden allen Mitgliedern bekannt gemacht. Die Arbeitskreise informieren die Mitgliederversammlung regelmäßig über ihre Arbeit.

(5) Sofern ein Arbeitskreis nicht nur für eine einzelne Aktion oder einen begrenzten Zeitraum eingerichtet/gegründet wurde, ist für seine fortlaufende Anerkennung ein Bericht zum Jahresschluss erforderlich.

(6) Anfallende Kosten des Arbeitskreises werden im Rahmen des Budgets des Kreisverbandes abgebildet. Ein entsprechender Haushaltsposten ist hierfür vorzusehen. Ausgaben sind vorher dem Vorstand anzukündigen. Kosten über 100 Euro bedürfen der vorherigen Genehmigung durch einen Vorstandsbeschluss.

§ 11 Geschäftsstelle

(1) Der Kreisverband kann eine Geschäftsstelle einrichten.

§ 12 Satzungsänderung 

(1) Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung durch eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden. Als gültige Stimmen zählen auch Enthaltungen. 

(2) Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen gem. § 7.3 und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich. 

§ 13 Auflösung 

(1) Über die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antrags- und Ladungsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.

(2) Bei Auflösung des Kreisverbandes fällt das vorhandene Vermögen an den Landesverband Bayern. 

§ 14 Inkrafttreten 

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft. Gleiches gilt für spätere Änderungen der Satzung. 


Beitrags- und Kassenordnung

(1) Die Kreisverbandskasse ist eine Hilfskasse von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 
Landesverband Bayern. Die/Der Kreisverbandskassierer/in verwaltet die Kasse in 
Zusammenarbeit mit der/dem Landeskassierer/in.

(2) Die Kreiskasse ist gegenüber dem/der Landeskassierer/in 
rechenschaftspflichtig. Alle erforderlichen Unterlagen zur Erstellung eines 
konsolidierten Rechenschaftsberichtes nach Maßgabe des § 24 Parteiengesetz sind 
jährlich bis spätestens 31. März der Landeskasse zu übergeben.

(3) Der Jahresbeitrag beträgt mindestens 120,- €. Für Mitglieder ohne Einkommen 
können Sonderregelungen vereinbart werden, wobei der Beitrag jedoch mindestens 
die monatlich abzuführenden Beitragsanteile decken sollte. Diese können bei Bedarf beim Vorstand angefragt werden.

(4) Der Jahresbeitrag der Mandatsträger*innen beträgt 10% der erhaltenen Aufwandsentschädigungen jeder Sitzung (Rats-, Ausschuss- oder Fraktions-Sitzung), mindestens jedoch 60 EUR. Die eingenommenen Beiträge werden separat angespart und nur zur Unterstützung bei der Finanzierung der Kosten der nächsten Kommunalwahl verwendet.

Kitzingen, 15.03.2022